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Digitaler Nachlass mit Krypto: Postfach, Passwortmanager und Zwei-Faktor-Codes
Bei Kryptowerten denken die meisten an die Wiederherstellungsphrase. Im Erbfall stehen Angehörige aber oft zuerst vor drei anderen Fragen: Was steht im E-Mail-Postfach? Wo sind die Zugangsdaten gespeichert? Und wohin gehen die Zwei-Faktor-Codes? Dieser Ratgeber erklärt, warum diese drei Dinge den Weg zu Börsen und Wallets weisen und was Sie vorbereiten können, ohne ein einziges Passwort aufzuschreiben.
Kein Rechtsrat. Dieser Text erklärt Zusammenhänge allgemein. Was im Einzelfall erbrechtlich gilt, wer auf welches Konto zugreifen darf und welche Unterlagen ein Anbieter verlangt, klären Sie mit einem Notar, einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Erbrecht und mit dem jeweiligen Anbieter. Wir empfehlen keine Anbieter, Börsen, Programme oder Dienste.
Warum das E-Mail-Postfach der wichtigste Wegweiser ist
Fast jede Krypto-Plattform schickt Mails: bei der Anmeldung, bei Einzahlungen, bei Käufen, bei neuen Geräten. Auch wer eine Hardware-Wallet bestellt oder eine Wallet-Software herunterlädt, bekommt oft eine Bestellbestätigung oder einen Newsletter. Für Angehörige ist das Postfach deshalb häufig die vollständigste Liste der Plattformen, die jemand genutzt hat.
- Absender und Betreffzeilen verraten, bei welchen Börsen Konten bestanden, auch wenn sie seit Jahren ruhen.
- Bestellbestätigungen zeigen, ob es Hardware-Wallets gab und wie viele.
- Kontoauszüge und Jahresberichte, die manche Plattformen per Mail schicken, helfen später bei den Unterlagen für Finanzamt und Steuerberatung.
Viele Menschen nutzen mehrere Adressen, etwa eine eigene nur für Finanzthemen. Gerade die steht dann nirgends. Mehr Spuren, die Angehörige prüfen können, beschreibt der Ratgeber Krypto im Nachlass finden.
Gehört das digitale Konto zum Nachlass?
Nach deutschem Recht geht mit dem Tod das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass dazu grundsätzlich auch der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem Online-Dienst gehört, im entschiedenen Fall ein Konto in einem sozialen Netzwerk (BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17). Erben können danach grundsätzlich Zugang zu den Inhalten verlangen.
In der Praxis heißt das nicht, dass Angehörige sich einfach mit gefundenen Zugangsdaten anmelden sollten. Die meisten Anbieter haben ein eigenes Verfahren für Todesfälle und verlangen dafür einen Erbnachweis, etwa einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament. Wie das bei Börsen abläuft, steht im Ratgeber Krypto-Börsenkonto im Todesfall.
Passwortmanager: Notfallzugang statt Master-Passwort auf Papier
Wer einen Passwortmanager nutzt, hat dort oft auch die Zugänge zu Börsen, zur E-Mail und zu Wallet-Programmen gespeichert. Ohne das Master-Passwort ist der Tresor für Angehörige in der Regel nicht zu öffnen, und das ist gewollt: Gute Passwortmanager verschlüsseln so, dass auch der Anbieter nicht hineinsehen kann.
- Notfallzugriff einrichten. Viele Passwortmanager bieten eine Funktion, mit der eine benannte Person nach einer Wartezeit Zugriff anfordern kann. Sie bekommen eine Nachricht und können in dieser Zeit widersprechen. Das ist meist der sauberste Weg, weil kein Passwort auf Papier liegt.
- Cloud-Konten haben eigene Regeln. Auch die Nachlass-Funktionen großer Cloud-Anbieter schließen gespeicherte Passwörter teils ausdrücklich aus. Mehr dazu im Ratgeber Krypto-Wallet auf dem Handy.
- Gehört die Wiederherstellungsphrase in den Passwortmanager? Das ist eine eigene Abwägung: Wer die Phrase digital speichert, macht sie angreifbar für alles, was den Rechner oder das Konto trifft. Die meisten Hersteller von Hardware-Wallets raten davon ab. Mehr dazu im Ratgeber Seed-Phrase aufbewahren.
Für die Vorsorge reicht es, wenn Angehörige wissen, dass es einen Passwortmanager gibt, welcher es ist, ob ein Notfallzugriff eingerichtet ist und für wen. Das Master-Passwort selbst gehört nicht in eine Notfallmappe.
Zwei-Faktor-Codes: das unterschätzte Hindernis
Börsen und E-Mail-Dienste verlangen heute fast immer einen zweiten Faktor: einen Code aus einer Authenticator-App, eine SMS, einen Sicherheitsschlüssel oder eine Bestätigung auf dem Handy. Im Erbfall wird das schnell zum Problem.
- Die App hängt am Gerät. Codes aus einer Authenticator-App entstehen meist nur auf diesem einen Handy. Wird es zurückgesetzt, ist dieser Weg verloren.
- Die SMS hängt an der Rufnummer. Kündigen Angehörige den Mobilfunkvertrag zu früh, kommen keine Codes mehr an. Es kann sinnvoll sein, die Nummer zunächst weiterlaufen zu lassen, bis klar ist, wofür sie gebraucht wird.
- Backup-Codes sind Zugangsdaten. Viele Dienste geben beim Einrichten einmalige Ersatzcodes aus. Wer sie hat, kommt am zweiten Faktor vorbei. Sie gehören deshalb wie Passwörter an einen geschützten Ort und nicht offen in eine Mappe.
Für Börsenkonten ist der zweite Faktor im Erbfall oft weniger wichtig, als es scheint: Läuft der Nachlass über das offizielle Verfahren der Plattform, melden sich die Erben in der Regel gar nicht selbst an. Für das E-Mail-Postfach und den Passwortmanager kann er dagegen entscheidend sein.
Was Angehörige nicht tun sollten
- Nicht wahllos Passwörter ausprobieren. Mehrere Fehlversuche können Konten sperren oder einen Sicherheitsalarm auslösen, der den offiziellen Weg verzögert.
- Handy und Rechner nicht zurücksetzen oder verkaufen, bevor klar ist, welche Apps, Codes und Wallets darauf liegen.
- E-Mail-Konto und Rufnummer nicht vorschnell kündigen. Beides kann noch für Bestätigungen und Codes gebraucht werden.
- Keine Zugangsdaten an „Wiederherstellungs-Dienste“ geben, die sich melden oder mit schneller Hilfe werben. Wer Kryptowerte zurückholen soll, braucht dafür nie das Master-Passwort oder die Phrase per Mail oder Telefon.
Was Sie für Ihre eigenen Angehörigen notieren sollten
- welche E-Mail-Adressen Sie für Börsen, Wallets und Bestellungen nutzen, auch Nebenadressen
- ob Sie einen Passwortmanager nutzen, welchen, und ob ein Notfallzugriff eingerichtet ist und für wen
- wo der zweite Faktor liegt: welche App auf welchem Gerät, welche Rufnummer, welcher Sicherheitsschlüssel
- ob es Backup-Codes gibt und wo sie geschützt liegen, nicht die Codes selbst
- dass Handy, Rechner, Rufnummer und E-Mail-Konto zunächst nicht gekündigt oder zurückgesetzt werden sollen
- wer technisch helfen darf, wenn Angehörige an einer dieser Stellen nicht weiterkommen
Wie Sie Wissen und Zugang grundsätzlich trennen, beschreibt der Ratgeber Krypto vererben, ohne den Seed ins Testament zu schreiben. Was gilt, solange Sie leben, aber nicht mehr selbst handeln können, steht im Ratgeber Krypto und Vorsorgevollmacht.
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Stand: November 2026. Gesetzestext: § 1922 BGB. Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17.